Beseitigung von Schnee und Eis


Die Pflicht zur Straßenreinigung und damit auch der Winterdienst ist den Grundstückseigentümern in der Straßenreinigungssatzung übertragen worden.

Nach der Verordnung über Art, Maß und Umfang der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Moringen sind Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m von Schnee und Eis freizuhalten. Ist kein ausgebauter Weg vorhanden, so ist neben der Fahrbahn ein entsprechend breiter Streifen zu räumen.

Bei Eisglätte ist mittels Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, daß ein sicherer Weg vorhanden ist. Unzulässig ist der Einsatz von groben Materialien, Chemikalien und Abfallstoffen. Salz ist in bestimmten Ausnahmefällen und dann nur in geringstmöglicher Menge zu verwenden.

Der Winterdienst ist werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr durchzuführen. Bei Bedarf ist das Schneeräumen bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Der Straßenverkehr darf durch die zusammengeschobenen Schneemassen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gefährdet werden. Insbesondere dürfen die auf den Grundstücken anfallenden Schnee- und Eismassen nicht im Straßenraum abgelagert werden. Auch ist es nicht zulässig, Schnee und Eis vom Gehweg auf der Fahrbahn zu verteilen.

Die Nichtausführung des Winterdienstes stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann in einem Schadensfall zu einem Ersatzanspruch des Geschädigten bzw. seiner Krankenkasse führen.

Die genannte Verordnung finden sie hier

Weiter Auskünfte erteilt:

Stadt Moringen
Bau- und Ordnungsamt
Detlef Borchers
Tel. 05554/202-31